AGB

I. Geltungsbereich, anwendbares Recht

1. Für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma Suedmed Electronics GmbH (im folgenden „SME“) und ihren Geschäftspartnern gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ergänzend deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

2. Mit der Annahme des Angebots erklärt der Käufer sein Einverständnis hiermit sowohl für die vorliegende als auch für alle späteren Geschäftsbeziehungen zu SME.

3. Abweichende Vereinbarungen werden – auch wenn sie in die Bestellung des Käufers aufgenommen oder mündlich vereinbart werden – nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von SME ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

1. Alle Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von SME zugrunde liegt, werden für SME erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich SME das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

3. Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von SME weder im Original noch in Vervielfältigungen an Konkur- renten/Wettbewerber oder deren Mitarbeiter vorübergehend oder dauerhaft überlassen werden.

III. Preise

Für Lieferungen und Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, gilt der am Liefertage gültige Listenpreis als vereinbart.

Sämtliche Preisstellungen gelten in der ausgewiesenen Währung ab Fabrik, ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung.

IV. Lieferfrist, Teilelieferung

1. Die Angabe einer Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich. Bei Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins kann sich der Käufer auf die in §§ 281, 326 BGB geregelten Verzugsfolgen erst berufen, wenn er SME zuvor schriftlich eine mindestens 4wöchige Nachfrist gesetzt hat.

2. SME ist vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt.

V. Aufstellung und Inbetriebnahme, Haftung

1. SME übernimmt auf Wunsch die Aufstellung und Inbetriebnahme der von ihr gelieferten Einrichtungen und Apparate durch ihre sachkundigen Angestellten gegen Erstattung von Reisekosten und der jeweils gültigen Stundensätze. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche Hilfskräfte hat der Käufer auf seine Kosten den Mitarbeitern von SME zur Verfügung zu stellen.

2. SME haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für Schäden, die von SME-Mitarbeiter verursacht werden, haftet SME nur, soweit diese Schäden mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückgehen.

3. Behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der von SME gelieferten Gegenstände sind vom Käufer beizubringen.

VI. Abnahme

Verweigert der Käufer die Abnahme, kann SME anstelle der Erfüllung des Vertrages Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen. Der Schaden ist mit 30 % der Auftragssumme anzusetzen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ebenfalls vorbehalten.

VII. Gewährleistung und Leistungsstörungen

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SME spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei den, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen vom Hersteller auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten nach der Ablieferung in Folge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Vorraussetzung dafür ist, daß an den Produkten, soweit dies in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, die notwendigen sicherheitstechnischen Kontrollen und Wartungsarbeiten durch den Hersteller oder eine vom Hersteller benannte Stelle durchgeführt worden sind. Für Verbrauchsmaterial/Zubehöre begrenzt sich die Gewährleistungspflicht auf 6 Monate. Ersetzte Teile werden Eigentum vom Hersteller.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

5. Falls die Instandsetzung nach Ansicht des Herstellers in ihrer Fabrikationsstätten durchgeführt werden soll, hat der Käufer die Ware nach Weisung und auf Kosten vom Hersteller an diesen einzusenden.

6. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz wegen Mängeln der gelieferten Waren sowie wegen etwaiger Pflichtverletzung bei der Anmahnung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Verletzung von Nebenpflichten, sind ausgeschlossen, es sei denn SME fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8. Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Käufer ohne ausdrücklicher Zustimmung seitens des Herstellers selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, beenden die Garantiepflicht. Die Kosten derartiger Reparaturen werden nicht ersetzt. Auch für Schäden, die durch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, kann eine Gewährleistung nicht übernommen werden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich der vereinbarten Konditionen oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten, Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sind innerhalb von 8 Tagen netto zu zahlen. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag mit 8 % über dem jeweils Basiszins der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

2. Wechsel werden zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung und Übernahme der Diskontaufwendungen durch den Käufer in Zahlung genommen. An Vertreter von SME dürfen Zahlungen nur erfolgen, wenn SME hierzu schriftliche Inkassovollmacht erteilt hat.

3. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung durch den Käufer wird ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. SME behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen einschließlich der Kosten etwaiger Zubehör- und Ersatzteile sowie anfallender Reparaturen und Ersatzlieferungen. Insbesondere wird schon jetzt vereinbart, dass etwaige Ersatzlieferungen von Gegenständen oder Teilen der ursprünglichen Lieferung ebenfalls nur auf Grundlage der vorstehenden und folgenden Vereinbarungen erfolgen.

2. SME behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand über Ziffer 1 hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor, wobei entsprechend der zeitlichen Reihenfolge von Lieferung bzw. Rechnungsstellung der Reparaturleistung und Zahlung jeweils die letzte Zahlung Eigentumsübergang aller vorhergehenden Lieferungen insoweit bewirkt, als diese damit einschließlich etwaiger Nebenforderungen bezahlt sind.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, ist SME zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, erklärt ist.

4.a) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Die Weiterveräußerung darf, sofern der Dritte nicht sofort bar bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt SME bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleich ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Die hiermit erklärte Abtretung erfolgt in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie auch etwa auf die Sache berechtigterweise erfolgter Reparaturleistungen.

b) SME kann verlangen, dass der Käufer unverzüglich nach Verkauf ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen aushändigt, und zwar schon vor Fälligkeit der Forderung von SME. Nach Fälligkeit der Forderung ist SME berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Mitteilung zu machen und den Drittschuldner aufzufordern, Zahlung an SME zu leisten. Im übrigen ist der Käufer inkassoberechtigt.

c) Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die vom Drittschuldner erhaltenen Gelder in Höhe des abgetretenen Anteils sofort an SME abzuführen. Durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt SME das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher berechneter und berechtigter Nebenforderungen.

d) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt SME das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der in Rechnung gestellte Wert des Liefergegenstandes zum listenmäßigen Verkaufspreis der neuen Sache steht.

5. SME ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers und ohne besondere vorherige Mitteilung gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer eine derartige Versicherung abgeschlossen hat und diese nachweist.

6. Wenn SME von Ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes verlangt, so ist jedes Zurückhaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von SME um mehr als 50 v.H., so gibt SME auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist München.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, ist der Sitz des Beklagten. SME ist jedoch auch berechtigt, gegen den Käufer an dem für SME allgemein zuständigen Gericht (München) Klage zu erheben.

XI. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.